Schlagwort: Cookie

  • Cookie-Urteil: Nutzer müssen zustimmen

    ARAG Experten über das BGH-Urteil zum aktiven Setzen von Cookies

    Cookies wissen, was Verbraucher wollen. Denn sie registrieren jeden Klick, jede besuchte Internetseite, jedes Produkt, was man sich online ansieht. Für die Werbewirtschaft sind die kleinen Datensammler Gold wert; Datenschützer hingegen hadern mit den neugierigen Textdateien. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Will ein Anbieter Cookies setzen, muss der Nutzer aktiv zustimmen. Voreingestellte Häkchen sind tabu.

    Was sind Cookies?
    Cookies sind kleine Textdateien, die beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers ablegen. Besucht man diese Seite später noch einmal, werden mit Hilfe der Cookies der Nutzer und seine Einstellungen wiedererkannt. Einerseits erleichtert es die Navigation im Internet. Doch andererseits – und hier ist der Haken – sammeln Cookies Informationen über das individuelle Surfverhalten des Nutzers. So weiß der Anbieter beispielsweise, wie lange der User auf der Webseite war oder welche anderen Internetseiten er wann und wie lange besucht hat. Für Werbetreibende eine perfekte Basis für individuelle, auf den Nutzer zugeschnittene Werbung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Cookies jederzeit über die Datenschutzeinstellungen des Webbrowsers gelöscht werden können.

    Das Problem mit den Häkchen
    Wenn Seiten-Betreiber Cookies setzen, benötigen sie die Zustimmung der Nutzer. In der Praxis waren die Kästchen dafür häufig bereits mit einem Häkchen versehen, wodurch der Internetnutzer dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken automatisch zugestimmt hat.

    Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und damit das deutsche Telemediengesetz an den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung von 2018 ausgerichtet. Zuvor hatten die Karlsruher Richter den europäischen Gerichtshof angerufen, der ebenfalls in diesem Sinne entschied (Az.: C-673/17). Nach dem Urteil des BGH benötigen Anbieter von Internetseiten die aktive Zustimmung der Nutzer. Voreingestellte Häkchen sind nicht mehr erlaubt, weil sie nach Ansicht der Richter User unangemessen benachteiligen. Davon betroffen sind alle Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind. Allerdings ist nicht genau definiert, welche dies sind.
    Seiten-Betreiber, die ihre Seiten nicht umgehend anpassen, müssen nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung rechnen.

    Komfortverlust vs. Datenschutz
    Für den Nutzer bedeutet das Urteil, dass nicht jeder seiner Online-Schritte automatisch verfolgt und gespeichert wird. Dafür aber muss er viele Häkchen setzen, wenn er durchs weltweite Netz surft.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/

    Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

    ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
    Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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  • Kostenloses Saas-Tool für DSGVO-konforme Cookie-Zustimmung – Crowdy.ai launcht Privacy-Maker

    Privacy-Maker unterstützt dabei, die EU-Vorgaben gemäß DSGVO und ePrivacy-Richtlinie einzuhalten und damit die Abmahnrisiken weiter einzugrenzen.

    BildBei DSGVO stehen Webseiten-Betreiber vor neuen Herausforderungen. Dazu gehört auch, dass Online-Tracking laut EU-Richtlinie eine aktive Besucher-Zustimmung benötigt. Die Plattform crowdy.ai hat mit Privacy-Maker jetzt ein Tool gelauncht, das die automatische Opt-in / Opt-out-Ausspielung kostenlos für Google Analytics und Facebook umsetzt. Weitere Informationen unter www.crowdy.ai

    Im Gegensatz zu anderen Tools für DSGVO-konforme Cookie-Zustimmung ist Privacy-Maker komplett kostenlos und für alle Webseiten, Shop- und Content Management Systeme (WordPress, Joomla, TYPO3 und andere) einsetzbar. Carsten Schäfer, Gründer von crowdy.ai, bekannt u.a. durch die Social Proof-Software Deal-Maker: „Privacy-Maker unterstützt dabei, die EU-Vorgaben gemäß DSGVO und ePrivacy-Richtlinie einzuhalten und damit die Abmahnrisiken weiter einzugrenzen.“

    Privacy-Maker ist einfach und selbsterklärend zu nutzen, benötigt werden weder spezielle Programmier- noch Web-Developer-Kenntnisse. Die JavaScript-Snippets für Google Analytics und Facebook sind im Privacy-Maker bereits enthalten, für WordPress steht darüber hinaus ein Plugin bereit. Ebenfalls sind eigene Skripte und JavaScript-Snippets wie Hotjar oder Matomo verwendbar. Page-Speed und User-Experience werden mit Privacy-Maker nicht beeinträchtigt, die Webseite wird im Einsatz entsprechend nicht neu geladen. Des Weiteren ermittelt Privacy-Maker per Geo-Targeting das Land, aus dem Besucher auf die Seite zugreifen. Mit der entsprechenden Einstellung lässt sich somit die Tracking-Zustimmung für Nicht-EU-Staaten oder Länder ohne Cookie-Richtlinie deaktivieren.

    Popup-Hinweise sind mit Privacy-Maker in Farbe und Form frei individualisierbar, insgesamt stehen hierfür drei Templates zur Auswahl. Die Texteingabe, Link-Einbindung, Aktivierung des Zustimmungs- bzw. Ablehnungsbuttons sowie Auswahl der Opt-in oder Opt-out Funktion erfolgen komfortabel direkt über das Dashboard. Wird Hilfe benötigt, ist der Support aus der Benutzeroberfläche heraus via Chat erreichbar.

    Privacy-Maker entspricht den Anforderungen der DGSVO nach aktueller Sachlage und wird kontinuierlich nach neuesten Erkenntnissen geupdatet. Ebenso erfolgen auf Basis der Nutzererfahrungen entsprechende Releases mit neuen oder erweiterten Features.

    Zum Privacy-Maker: www.crowdy.ai/privacy-maker

    Über:

    crowdy.ai UG (haftungsbeschränkt)
    Herr Carsten Schäfer
    Schmiedstr. 7
    67734 Katzweiler
    Deutschland

    fon ..: +49-(0)6301-6049758
    web ..: http://www.crowdy.ai
    email : carsten@crowdy.ai

    crowdy.ai ist eine SaaS-Plattform mit Diensten für Shop- und Webseitenbetreiber sowie Online-Marketer, die mit Social Proof ihre Conversion-Rate steigern wollen. Gründer und CEO ist der Software-Entwickler Carsten Schäfer. crowdy.ai bietet zur Optimierung des digitalen Marketings bereits die Software Deal-Maker an, die Käufe und Produktnutzung in Echtzeit auf der Anbieter-Website anzeigt und trackt. Ergänzt wird das Angebot in nächster Zeit um dazu passende Tools wie den Star-Maker.

    Pressekontakt:

    crowdy.ai UG (haftungsbeschränkt)
    Herr Carsten Schäfer
    Schmiedstr. 7
    67734 Katzweiler

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    email : carsten@crowdy.ai