Schlagwort: Drittanbietersperre

  • Gratis-Spiele, die keine sind

    ARAG Experten informieren über In-App-Käufe

    Immer mehr Gratis-Spiele können nicht nur mit einer Konsole gespielt werden, sondern sind auch für mobile Endgeräte wie etwa Tablets oder Smartphones geeignet. Doch sind diese F2P (free to play)-Anwendungen, wie sie in jugendlichen Fachkreisen auch genannt werden, tatsächlich kostenfrei? Die ARAG Experten raten zur Vorsicht und weisen auf versteckte Kosten durch so genannte In-App-Käufe hin. Dabei fallen meist kleinere Euro-Beträge an, so dass die Hemmschwelle zum Kauf von Zusatzinhalten äußerst niedrig ist.

    Mehr Inhalt gegen Geld
    Ob Extraleben, nächste Level oder Hinweise, die zu einer Schatztruhe führen: Viele Extras können sich pfiffige Spieler bis zu einem gewissen Spielabschnitt erspielen oder mit geschickten Spielzügen ihr virtuelles Konto aufstocken. Kosten fallen dabei nicht an. Spieler, die nicht so viel Geduld oder kein glückliches Händchen haben, können ihr virtuelles Konto auch mit Echtgeld aufstocken, um im Spiel weiterzukommen oder beispielsweise besondere Gegenstände zu erwerben. Innerhalb einer App handelt es sich um In-App-Käufe; werden Upgrades in einem Spiel gekauft, sind es In-Game-Käufe.

    Bezahlt wird mit wenigen Klicks über den jeweiligen App-Store, bei dem Kreditkartennummern oder andere Bankdaten hinterlegt sind. Nach Auskunft der ARAG Experten können Spieler auch auf Guthaben-Basis zahlen, das mit einer Prepaidkarte aufgefüllt werden kann.

    Geld zurück, wenn der Inhalt nicht gefällt?
    Das 14-tägige Widerrufsrecht, das für online geschlossene Verträge gilt, erlischt bei digitalen Spielen mit Beginn des Downloads von Spiel oder Zusatzinhalten. Sobald der Spieler also darauf zugreifen kann, ist es nach Auskunft der ARAG Experten rechtlich nicht mehr möglich, das Geld wiederzubekommen. Apple räumt Nutzern seiner iOS-Apps allerdings eine 90-tägige Rückgabefrist sowohl für App- als auch In-App-Käufe ein. App-Käufe über den Google-Playstore können innerhalb von 48 Stunden rückgängig gemacht werden; für In-App-Käufe räumt Google diese Möglichkeit nicht ein.

    Altersbegrenzungen für In-App-Käufe
    Mit dem Kauf zusätzlicher Inhalte bei einem Online-Spiel wird ein Vertrag geschlossen. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Kinder erst ab sieben Jahren bedingt geschäftsfähig, vorher können sie keine Verträge abschließen. Doch es gibt eine weitere Hürde, bis ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt: Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter müssen dem Deal zustimmen. Daher raten die ARAG Experten Eltern dringend, dem ungewollten In-App-Kauf möglichst umgehend zu widersprechen und beharrlich zu bleiben, sollte sich der Anbieter weigern, das Geld zurückzuzahlen.

    Wiederholungstäter
    Problematisch kann ein Widerspruch werden, wenn der spielbegeisterte Nachwuchs häufiger Zusatzinhalte kauft. Dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Eltern mit dem Kauf einverstanden waren oder ihn geduldet haben. Ähnlich schwierig schätzen die ARAG Experten einen Widerspruch ein, wenn die jungen Nutzer mit dem Passwort der Eltern online auf Shopping-Tour gehen.

    Mit Drittanbietersperre vorbeugen
    Ungewollte Abbuchungen für In-App-Käufe über die monatliche Handyrechnung kann man umgehen, indem der Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre aktiviert. Der ist nach Auskunft der ARAG Experten dazu verpflichtet, die Sperre kostenlos einzurichten. Einziger Nachteil: Unter Umständen werden so auch Dienste gesperrt, die man gerne nutzen möchte, wie z. B. Gewinnspiele per SMS. Auch Käufe im App-Store, die über die Handyrechnung laufen, sind mit einer Drittanbietersperre nicht mehr möglich.

    In-App-Käufe deaktivieren
    Vor allem, wenn Kinder und Jugendliche Zugang zu einem mobilen Endgerät oder gar ein eigenes Gerät haben, ist es durch die geringen Geld-Beträge oft schwer, die Kontrolle über In-App-Käufe zu behalten. Doch es gibt Möglichkeiten, ungewollte Einkäufe zu verhindern: Bei iOS-Betriebssystemen kann über die Einstellungen eine so genannte Kaufanfrage aktiviert werden, sofern es eine Familienfreigabe für das Gerät gibt. Dabei erhält der Familienorganisator eine Anfrage, sobald ein Nutzer eine App kaufen möchte. Lehnt er den Kauf ab, gibt es keinen Download. Zudem ist es möglich, für jeden Einkauf ein Passwort festzulegen. Darüber hinaus können In-App-Käufe mit Hilfe der Bildschirmzeit komplett unterbunden werden.

    Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es auch auf Android-Geräten die Möglichkeit, In-App-Käufe zu deaktivieren, indem Eltern über die Einstellungen im Google Play Store einen Passwortschutz erstellen. Dabei können sie wählen, ob die Passwortabfrage für alle Käufe oder in einem bestimmten Zeitintervall erfolgen soll.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/

    Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

    ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
    Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

    Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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  • Digitale Taschendiebe – Abzocke per Smartphone

    ARAG Experten über Abofallen per Handy und wie man sich davor schützt

    Drittanbietersperre lautet das – zugegeben etwas sperrige – Zauberwort. Damit können sich Verbraucher vor Abofallen schützen, in die sie mit einem einzigen Klick auf ihrem Smartphone tappen können. Vor allem Kinder und Jugendliche sind gefährdet und all diejenigen Handynutzer, die nicht nur per WLAN im Internet surfen. Die ARAG Experten verraten, wie man sich relativ leicht schützen kann.

    Hinter den Kulissen
    Viele kostenlose Apps finanzieren sich durch Werbung, die zwischendurch immer wieder bunt und verlockend eingeblendet wird. Und genau hier lauern die Abo-Betreiber bzw. so genannten Drittanbieter mit ihren dubiosen Servicediensten. Mit neugierigem Klick auf den Werbe-Button, der verdeckt auf einer manipulierten Internetseite liegt, aktiviert der Handynutzer einen „Kaufen“-Button im Hintergrund, ohne es zu merken. Und schon ist beispielsweise das Klingelton-Abo für fünf Euro wöchentlich oder ein anderer nutzloser Dienst abgeschlossen. Wer seine Handyrechnung nicht regelmäßig genau kontrolliert, stolpert womöglich nicht einmal über diesen geringen Betrag, zumal er in der normalen Rechnung des Mobilfunkanbieters aufgeführt wird.

    WAP-Billing
    Mit dieser Übertragungstechnik (WAP = Wireless Access Protocol) können Smartphone-Nutzer Leistungen leicht per Mobilfunkrechnung bezahlen, z. B. Parktickets, Hintergrundbilder, Klingeltöne. Der Vorteil: Es müssen keine Kontodaten angegeben werden. Beim Bezahlvorgang mit WAP-Billing bekommt der Anbieter eine eindeutige SIM-Kartennummer übermittelt. Damit weiß der Drittanbieter, zu welchem Mobilfunkprovider die Nummer gehört und kann diesem dann die Leistung in Rechnung stellen. Dafür zahlt der Drittanbieter dem Provider eine Provision. Nach Auskunft von ARAG Experten funktioniert die WAP-Billing allerdings nur, wenn das Handy mit dem Internet verbunden ist. Über WLAN werden dem Drittanbieter keine SIM-Kartennummern übermittelt. Und damit ist man vor Abofallen sicher.

    Ist solch ein Kaufvertrag gültig?
    Nach Auskunft von ARAG Experten wird ein Vertrag grundsätzlich erst dann wirksam, wenn ausdrücklich und gut sichtbar auf die Zahlung hingewiesen wird. Ein entsprechender Button muss also gut les- und sichtbar und mit eindeutigen Formulierungen beschriftet sein, wie beispielsweise „Kaufen“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“. Auch auf die Laufzeit des Abos muss bei einem rechtlich verbindlichen Vertrag hingewiesen werden. Das ist den digitalen Taschendieben aber in der Regel relativ wurscht, um es salopp zu formulieren. Sie stellen Preishinweise in schlecht lesbaren Farben oder Schriftarten dar, täuschen mit Worten wie „Gratis“ oder „Freeware“ oder verzichten gänzlich auf Preis- und Vertragshinweise.

    In die Falle getappt – und nun?
    Wer auf seiner Mobilfunkrechnung Kosten für einen Drittanbieter entdeckt, sollte das Abo sofort kündigen, den Kosten widersprechen und das Geld zurückfordern. Und zwar beim Drittanbieter, der meist mit Unternehmensnamen und Anschrift, mindestens aber mit einer Hotline-Nummer auf der Rechnung aufgeführt wird. Die ARAG Experten raten, alles schriftlich zu dokumentieren und Briefe nur per Einschreiben zu versenden. Darüber hinaus sollte man gleichzeitig den abrechnenden Mobilfunkbetreiber kontaktieren, die Rechnung beanstanden und das Geld des Drittanbieters auch von ihm zurückfordern. Er darf seinen geprellten Kunden nicht an den Drittanbieter verweisen. Da Mobilfunkanbieter um dieses Problem wissen, besteht eine gute Chance, dass sie die Forderung erlassen. Wer per Lastschrift bezahlt hat, ist fein raus. Denn dabei hat man die Möglichkeit, den zu Unrecht abgebuchten Betrag bis zu acht Wochen zurückbuchen zu lassen. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass man die unstrittigen Rechnungsposten zahlen muss, da man sonst eine Sperre seiner Rufnummer riskiert. Und keine Angst vor Drohbriefen von Inkassofirmen und dem Hinweis auf hohe Mahnkosten: Der Drittanbieter muss nachweisen, dass das Abo rechtlich wirksam zustande gekommen ist. Wenn also mit verdeckten Buttons gearbeitet wurde, müssen Verbraucher kein Inkasso-Schreiben fürchten.

    Schutz durch Drittanbietersperre
    Mit dieser Sperre schützen sich Handynutzer davor, dass ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung Geld an Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung fließt. Die Sperre können Handy-Nutzer in der Regel online im Kundenportal selbst einrichten. Oder man beauftragt seinen Mobilfunkbetreiber per Telefon, Mail oder Brief. Eine Drittanbietersperre hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Einfluss auf das Mobile Payment – also das Bezahlen mit dem Smartphone. Die Sperre unterbindet lediglich die Bestellung und die Zahlung über die Mobilfunkrechnung. Man kann natürlich weiterhin auf anderem Weg – etwa per Kreditkarte, Rechnung oder Lastschrift – Apps, Musik und andere Dienste erwerben.

    Weitere interessante Informationen unter:
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    Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

    ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
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