Schlagwort: Rechtsprechung

  • Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft: Jetzt entschlossen loslegen! / SoVD-Präsident Adolf Bauer fordert: „Wir brauchen jetzt das klare Signal, dass zügig auf Barrierefreiheit umzustellen ist.“

    Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft: Jetzt entschlossen loslegen! / SoVD-Präsident Adolf Bauer fordert: „Wir brauchen jetzt das klare Signal, dass zügig auf Barrierefreiheit umzustellen ist.“

    Berlin (ots) – Der Weg zum Arzt, Geld abheben am Automaten oder ein Zugticket im Internet kaufen und losfahren: Was einfach klingt, kann für Menschen mit Behinderungen, mobilitätseingeschränkte Personen oder ältere Menschen ein unüberwindbares Hindernis darstellen. „Wir brauchen klar definierte Vorgaben für Barrierefreiheit, um das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe allen Menschen zu ermöglichen. Mit dem Barrierefreiheitsgesetz macht die Bundesregierung einen ersten wichtigen Schritt in die richtige Richtung“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer. Das Barrierefreiheitsgesetz (BFG) liegt derzeit als Referentenentwurf vor und geht auf eine EU-Richtlinie zurück.

    Der SoVD begrüßt, dass durch das BFG private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit verpflichtet werden sollen. Kritisch sieht Bauer jedoch, dass sich der Gesetzentwurf nur auf die Barrierefreiheit von digitalen Produkten und Dienstleistungen beschränkt.

    „In Zeiten, in denen immer mehr digitale Angebote auf den Markt kommen, ist digitale Barrierefreiheit unumgänglich. Das alleine reicht allerdings nicht aus. Niemandem ist damit geholfen, wenn beispielsweise der Bankautomat barrierefrei bedienbar, aber der Weg dort hin unüberwindbar ist. Das Gesetz kann insofern nur ein erster Schritt sein. Deshalb fordern wir eine umfassende Barrierefreiheit, die unter anderem Handel, Verkehr, Gesundheit und Tourismus umfasst.“

    Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht der SoVD-Präsident zudem bei den im Referentenentwurf geplanten Fristen. Ob digitales Einkaufen, Online-Bankdienste, Videokonferenzen: Die Corona-Pandemie hat in Sachen Digitalisierung einiges in Gang gebracht. „Wenn wir verhindern wollen, dass Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen von digitalen Angeboten ausgeschlossen werden, dann müssen die Fristen für das Barrierefreiheitsgesetz verkürzt werden. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass der Online-Handel erst 2030, Geldautomaten sogar erst 2035 barrierefrei werden sollen. Wir brauchen jetzt das klare Signal, dass zügig auf Barrierefreiheit umzustellen ist.“

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  • Ein Sieg für die Meinungsfreiheit: Niederlage für Facebook/Instagram

    Ein Sieg für die Meinungsfreiheit: Niederlage für Facebook/Instagram

    Flensburg/Oberwesel (ots) – Der gestern erlassene Beschluss des Landgerichts Flensburg im Rechtsstreit zwischen Amed Sherwan und „Facebook Limited“ setzt ein klares Zeichen für Meinungsfreiheit und gegen das unberechtigte Löschen von Inhalten auf Instagram und Facebook. „Scheinbare“ Verstöße gegen die „Gemeinschaftsregeln“ reichen, so die Richter, nicht aus, um Posts zu löschen oder Profile zu deaktivieren. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen.

    Auslöser des Rechtsstreits war eine Fotoserie, die einen angedeuteten Kuss zwischen Amed Sherwan und dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor verschiedenen Hintergründen zeigt, etwa vor dem Petersplatz in Rom oder der Kaaba in Mekka. Während die anderen Motive eher Erheiterung hervorriefen, sorgte das Bild vor der Kaaba für einen gewaltigen Shitstorm, bei dem zahlreiche Kritiker vor offenen Morddrohungen nicht zurückschreckten. Allerdings wurden nicht diese Drohungen gelöscht, sondern vielmehr das Instagram-Profil von Ahmed Sherwan gesperrt sowie zeitweilig auch dessen Facebook-Account.

    Nach der Entsperrung bei Facebook war einer seiner Facebook-Beiträge zu der Debatte nicht mehr zu sehen, da er angeblich gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen habe. Amed Sherwan hatte nämlich seine „Pakastani-Brüder“, welche ihn bedrohten, ironisch darüber aufgeklärt, dass sie lernen müssten, „mit der Liebe in all ihren bunten Varianten umzugehen“ und dass „selbst Allah“ seinen Account nicht „hacken“ könnte. Hiergegen forderte Sherwan am 31. Dezember 2020 Facebook Ltd. zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte, kam es zum Rechtsstreit, der mit dem bemerkenswerten Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 17. März endete.

    Ist Facebook homophob?

    Wie sehr sich Facebook gegen die Unterlassungserklärung sträubte, zeigt die Tatsache, dass die Klageerwiderung von Facebook Ltd. mit allen Anlagen deutlich mehr als 2000 Seiten umfasste. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der Amed Sherwan vor Gericht vertrat, ließ sich davon aber nicht beeindrucken, sondern ging in die Offensive. In einem Video mit dem Titel „Ist Facebook homophob?“, welches er am Vorabend des Prozesses auf YouTube veröffentlichte, machte Steinhöfel öffentlich, dass Facebook vor militanten Islamisten eingeknickt war und die Löschungen wegen des „scheinbaren“ Vorliegen eines Fake-Accounts bzw. einer „scheinbaren“ Hassrede unzulässig waren.

    Besondere Aufmerksamkeit schenkte Steinhöfel dabei der Randnotiz 111 der Klageerwiderung, in der die Anwälte von Facebook LtD. darlegen, dass Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle zwar ein „ernstes Problem“ darstellen, aber Aktivisten nicht darauf angewiesen seien, dies auf Facebook oder Instagram zu artikulieren, da es dafür zahlreiche „alternative Online-Plattformen“ gäbe. Im Prinzip sagt Facebook damit, wie Joachim Steinhöfel in seinem Video ausführt: „Schert euch weg! Macht euren schwulen Kram doch bitte auf YouTube oder Twitter! – Das ist in seiner ganzen Arroganz und Doppelmoral eigentlich nur noch sprachlosmachend!“

    Erfreulicherweise haben die Flensburger Richter diese Einschätzung Steinhöfels geteilt und Facebook zur Übernahme der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Richter rügten dabei, dass Facebook seine Fehleinschätzung nicht eingesteht, sondern weiterhin auf seiner Meinung beharrt. Klar ist nach der Entscheidung aber immerhin, dass „scheinbare“ Verstöße gegen Gemeinschaftsregeln keineswegs ausreichen, um auf Social Media-Plattformen Inhalte zu löschen oder Profile zu deaktivieren. Damit ist – zumindest im Zuständigkeitsbereich des entscheidenden Gerichts – der bisherigen löschfreudigen Praxis von Facebook/Instagram ein Riegel vorgeschoben worden. Vergleichbare Entscheidungen gibt es inzwischen auch von anderen Land- und Oberlandesgerichten.

    Falsche Prioritäten

    Die Giordano-Bruno-Stiftung und das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) haben den Rechtsstreit von Amed Sherwan unterstützt und neben der „Initiative für Meinungsfreiheit im Netz“ einen erheblichen Teil der Kosten übernommen, um damit einer gefährlichen Entwicklung entgegenzuwirken. Denn schon seit geraumer Zeit versuchen islamistische Netzwerke, kritische Stimmen in den sozialen Netzwerken mundtot zu machen. Darunter fallen nicht nur Morddrohungen und Beleidigungen, sondern auch gezielte und orchestrierte Meldeaktionen, die zur Sperrung von Profilen führen. Betroffen sind davon insbesondere Accounts von Ex-Muslimen und Islamkritikern.

    In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch das 2017 von CDU/CSU und SPD eingeführte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu kritisieren. Hierzu heißt es in der 2018 erschienen gbs-Broschüre „Wie muss Technik? Zur Verteidigung der Menschenrechte im Zeitalter der Digitalisierung“: „Der Staat muss und darf nur dort eingreifen, wo Gesetze eindeutig gebrochen und persönliche Rechte verletzt werden. Denn dies ist die Grundvoraussetzung jedes liberalen Rechtsstaats: In einer offenen Gesellschaft ist nicht die Freiheit begründungsbedürftig, sondern jegliche Einschränkung der Freiheit!“

    Die gbs plädiert daher dafür, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dahingehend zu revidieren, dass die übereifrige Löschung oder Sperrung rechtskonformer Inhalte mit ebenso empfindlichen Strafen belegt wird wie die ausgebliebene Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte: „Denn solange die Betreiber von Social-Media-Plattformen nur dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass sie zu wenig löschen, besteht ein Anreiz ‚im Zweifel gegen den Angeklagten‘ zu entscheiden, was jeder soliden Rechtspraxis und den Prinzipien der offenen Gesellschaft zuwiderläuft.“

    Pressekontakt:

    Elke Held / Dr. Dr. h.c. Michael Schmidt-Salomon,
    https://www.giordano-bruno-stiftung.de/content/pressekontakt

    Original-Content von: Giordano Bruno Stiftung, übermittelt durch news aktuell

  • Verwaltungsgericht Bayreuth will zweijähriges Mädchen der Gefahr der Genitalverstümmelung in Nigeria ausliefern

    Verwaltungsgericht Bayreuth will zweijähriges Mädchen der Gefahr der Genitalverstümmelung in Nigeria ausliefern

    Hamburg (ots) – Mit dem Urteil 4 K 19.30638 vom 12.02.2021 lehnt das Verwaltungsgericht Bayreuth das Recht auf Asyl und auf subsidären Schutz für ein zweijähriges, in Deutschland geborenes Mädchen ab. Das Gericht sieht keine Abschiebungshindernisse nach Nigeria, das Herkunftsland der Mutter, obwohl das Kind in ein Familienumfeld verbracht werden soll, in dem die genitale Verstümmelung von Mädchen an der Tagesordnung ist.

    Die Richterin argumentiert, es sei der analphabetischen, alleinerziehenden Mutter zuzumuten und abzuverlangen, ihre persönliche Ablehnung der Genitalverstümmelungen gegen die eigene Familie durchzusetzen und damit zu verhindern, dass das Kind Opfer dieser Gewalt wird.

    Die TaskForce stellt dazu folgendes fest:

    Das Urteil zeugt nicht nur von völliger Abwesenheit von Sachkenntnis der Systematik des in Nigeria weit verbreiteten, kollektiven Gewaltverbrechens der weiblichen Genitalverstümmelung, sondern auch von einem hohen Grad an Zynismus.

    Die Kindsmutter, die lebte bis zu ihrer Flucht nach Europa – bei der sie u.a. Opfer von organisiertem Menschenhandel und Zwangsprostitution wurde – in einem starken familiären Abhängigkeitsverhältnis, wurde von ihrer Schwester und dem Bruder finanziell unterstützt. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ihrer Rückkehr nur in einer solchen Abhängigkeit überlebensfähig wäre. Selbst oder gerade wenn es ihr gelingen sollte, einer bezahlten Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachzugehen, müsste sie ihre Tochter in dieser Zeit in der Obhut der Familie/oder Dritter zurücklassen und könnte dann die Unversehrtheit des Kindes per se nicht mehr sicherstellen.

    Ausschlaggebend für die Gefahreneinschätzung ist in diesem Fall die konkrete Täterbelastung innerhalb der Familie der Kindsmutter: Sie selbst wurde – vermutlich im Kleinkindalter – einer gravierenden Genitalverstümmelung durch Klitoris- und Labienexzision unterzogen, wie das Klinikum Kulmbach in einem ärztlichen Attest vom 11.11.2020 bestätigt. Im letzten Jahr verstarb die erst einjährige Tochter ihres Bruders an den Folgen einer Genitalverstümmelung, was belegt, dass in dem Familienumfeld die Verstümmelungsgewalt nach wie vor verübt wird.

    In den arachischen, patriarchalischen Verstümmelungsgesellschaften werden die Kinder i.d.R. als kollektives Familieneigentum betrachtet und Maßnahmen, die von Mitgliedern der Großfamilie als „notwendig“ erachtet werden, auch gegen den Willen der „gesetzlichen Vertreter“ durchgesetzt.

    Fazit

    Die Wahrscheinlichkeit, dass das Mädchen bei dauerhafter Rückkehr nach Nigeria auch gegen den erklärten Willen der Kindsmutter einer Genitalverstümmelung und damit einer schwerwiegenden, lebensgefährlichen Misshandlung unterworfen wird, muss als gegeben gesehen werden.

    Die TaskForce kritisiert die Fahrlässigkeit, mit der das Gericht das Kind diesem offensichtlichen Risiko überlassen will und fordert nachdrücklich die Gewährung zumindest subsidären Schutzes, um die massive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der Würde und u.U. des Lebens von dem Mädchen abzuwenden.

    Heute tagt der zuständige Petitionsausschuss im Landtag in dieser Angelegenheit. Der Migrationsbeauftragte der Gemeinde Neuenmarkt, Hanns-Georg Schmidt, hatte die Petition zum Schutz des Mädchens und seiner Mutter initiiert.

    Pressekontakt:

    Kontakt für Hintergrundinformationen:
    TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
    e.V., eMail: info@taskforcefgm.de, Telefon: 01803 – 767 346 (9
    ct/min. aus dem dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min.)

    Kontakt für rechtliche Fragen:
    Rechtsanwalt Rainer Frisch / Kanzlei Frisch und Kolleginnen
    eMail: kontakt@kanzleifrisch.de, Telefon: 09131 – 9737 670

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  • Nachhaltig wohnen / Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

    Nachhaltig wohnen / Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

    Berlin (ots) – Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verschwendet werden und fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen kann. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor.

    Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

    Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.

    Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.

    Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

    Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.

    Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.

    Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

    Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

    Pressekontakt:

    Dr. Ivonn Kappel
    Referat Presse
    Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
    Tel.: 030 20225-5398
    Fax : 030 20225-5395
    E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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  • Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

    Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

    Berlin (ots) – Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de (https://www.geblitzt.de/).

    Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

    Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

    Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

    „Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

    Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

    „Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

    Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

    Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

    Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

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    CODUKA GmbH
    www.geblitzt.de
    Leiter Marketing, PR und Verwaltung
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    Telefon: 030 / 99 40 43 630
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  • Dieselabgasskandal der Audi AG: EA897 mit Euro 6 bleibt im Fokus!

    Dieselabgasskandal der Audi AG: EA897 mit Euro 6 bleibt im Fokus!

    Mönchengladbach (ots) – Der Dieselskandal der Audi AG zieht immer weitere Kreise. Deren Euro 6-Diesel EA897 kommt einfach nicht aus den Schlagzeilen. Bei Audi sind zahlreiche Dreiliter-TDI seit 2009 betroffen. Das wären damit Audi A4 (ab Baujahr 2009), Audi A5 (ab Baujahr 2011), Audi A6 (ab Baujahr 2011), Audi A7 (ab Baujahr 2011), Audi A8 (ab Baujahr 2010), Audi Q5 (ab Baujahr 2014), Audi SQ5 (ab Baujahr 2015) und Audi Q7 (ab Baujahr 2008).

    Der Dieselabgasskandal dreht sich in der öffentlichen Diskussion oftmals um die Vierzylinder-Motoren EA189 und EA288 der Volkswagen AG. Diese Motoren mit den Abgasnormen Euro 5 beziehungsweise Euro 6 sind millionenfach über so gut wie alle Baureihen der Volkswagen AG verbaut. Nicht vergessen darf man aber, dass auch bei vielen anderen Herstellern Dieselabgasmanipulationen nachgewiesen sind. Dazu gehört der Dieselskandal der Audi AG. Deren Euro 6-Diesel EA897 kommt auch nicht aus den Schlagzeilen. Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Der Dreiliter-TDI-Motor von Audi wird in Oberklasse-Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche verbaut. Bei Audi sind zahlreiche Dreiliter-TDI seit 2009 betroffen. Das wären damit Audi A4 (ab Baujahr 2009), Audi A5 (ab Baujahr 2011), Audi A6 (ab Baujahr 2011), Audi A7 (ab Baujahr 2011), Audi A8 (ab Baujahr 2010), Audi Q5 (ab Baujahr 2014), Audi SQ5 (ab Baujahr 2015) und Audi Q7 (ab Baujahr 2008).

    „Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat die Diskussion zuletzt nochmals weiter entfacht. Unter dem Code 23X6 hat die Behörde diverse Audi-Modelle mit V-TDI Motoren zurückgerufen. Grund dafür ist eine unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems. Audi muss diese Funktionen entfernen. Das ist insofern eine Neuentwicklung, als dass bis zuletzt unter dem Rückruf-Code 23Z2 eine freiwillige Servicemaßnahme von Audi bei vielen Modellen durchgeführt wurde. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht mehr um eine freiwillige Servicemaßnahme, sondern um einen verpflichtenden Rückruf. Inhalt der Maßnahme ist nun, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Das bedeutet kurz gesagt: Die in Frage stehenden Autos sind vom Diesel-Abgasskandal betroffen“, erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

    Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung hat bereits zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile rund um den EA897 mit Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erstritten. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 13.01.2021, Az.: 5 U 145/20) revidierte zuletzt eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil 09.01.2020, Az.: 16 O 11/19). Die Audi AG wurde somit verurteilt, an den Halter eines Audi A6 allroad 3.0 TDI des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6) 54.278,05 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1954,56 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2019 zu zahlen. Die Audi AG muss zudem 81 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Und für einen Porsche Cayenne erhält der geschädigte Verbraucher nach einem von Dr. Hartung erstrittenen Urteil vor dem Landgericht München I 47.127,50 Euro Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nebst Zinsen.

    In beiden Fällen steht die sekundäre Darlegungslast im Fokus der juristischen Begründung. In diesem Rahmen muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen im Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat die Audi AG in beiden Fällen nicht einmal ansatzweise entsprochen. Die Audi AG müsse auch Tatsachen vortragen, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können. Das habe nichts mit einer unzulässigen Ausforschung zu tun, wie die Audi AG behauptet. Der Rechtsanwalt betont auch, dass sich dieses Argument dezidiert auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 beziehe, das er gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Die daraus resultierende Anforderung ist laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar: „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle können Hersteller nicht einfach das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Audi AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen.“

    Viele weitere Gerichte haben zum Audi-Dieselmotor des Typs EA897 bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde. Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht.

    Für den Dieselanwalt stellen das Koblenzer OLG-Urteil und die weiteren verbraucherfreundlichen Verfahren weitreichende positive Entwicklungen im gesamten Abgasskandal dar. Das Berufungsverfahren habe nochmals deutlich gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden Schadenersatz im Dieselskandal offensteht. Die Hintertürchen für die manipulierenden Autohersteller werden definitv immer mehr geschlossen.

    Pressekontakt:

    Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Dr. Gerrit W. Hartung
    Humboldtstraße 63
    41061 Mönchengladbach
    Telefon: 02161 68456-0
    E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
    Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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  • Rote Karte für Gegner der Glücksspiel-Reform / Verbotspolitik bei Online-Casino und Poker scheitert vor Gerichten

    Rote Karte für Gegner der Glücksspiel-Reform / Verbotspolitik bei Online-Casino und Poker scheitert vor Gerichten

    Bonn (ots) – Nachdem sich die Bundesländer auf eine Regulierung von Online-Casinos und Online-Poker ab dem 1. Juli 2021 geeinigt haben, ebnen nun die Verwaltungsgerichte und Aufsichtsbehörden den Weg für eine Übergangsregulierung.

    In einem zwischen dem Regierungspräsidium Darmstadt und einem privaten Glücksspielanbieter geführtem Musterverfahren hat das Verwaltungsgericht Darmstadt kürzlich die Ruhestellung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (VG Darmstadt L2218/19.DA) und Hauptsacheverfahrens beschlossen. Gegenstand des Verfahrens war eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidium Darmstadts.

    Mit ihren übereinstimmenden Anträgen auf Ruhestellung des Verfahrens trugen die Beteiligten dem Umstand Rechnung, dass der Markt für Online-Casino und Online-Poker ab dem 1. Juli 2021 geöffnet wird. Durch die Ruhestellung soll der beteiligten Aufsichtsbehörde und dem privaten Glücksspielanbietern Raum gegebenen werden eine einvernehmliche und konstruktive Lösung zur Gestaltung einer Übergangsregulierung zu finden. Zu diesem Zweck werden während der Ruhestellung des Verfahrens gegen den beteiligten Glücksspielanbieter keine Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Aufsichtsbehörde ergriffen.

    Die Prozessvertreterin des an dem Verfahren beteiligten Glücksspielanbieters, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Fuchs von der Kanzlei Hambach & Hambach sagte dazu, dass das Verwaltungsgerichts Darmstadt zuvor bereits zuerkennen gegebenen hat, >>dass an dem Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erhebliche unionsrechtliche Zweifel bestehen und dass angesichts der anstehenden Neuregulierung ab dem 1. Juli 2021 jedenfalls kein Vollzugsinteresse mehr bestehe und die Vollziehung der Untersagungsverfügung daher unverhältnismäßig sei.<<

    Bereits Ende März 2020 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Verfahren zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und einem privaten Glücksspielanbieter die Ruhestellung beschlossen (VGH Baden-Württemberg 6 S 7/19). Auch in diesem Fall war die zukünftige Regulierung von Online-Casinos und Online-Poker maßgebliches Motiv für die Ruhestellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

    "Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass sich jetzt alle Stellen dem politischen Willen unterordnen und die Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages konstruktiv mit vorbereiten. Aber so ist es nicht. Einige SPD-Bundesländer wie z.B. Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Brandenburg, und Mecklenburg-Vorpommern, die immer gegen eine Öffnung des Glücksspielmonopols waren, sich aber mit ihrer Position nicht durchsetzen konnten, blockieren jetzt das Verfahren mit teilweise rechtswidrigen Mitteln. Wir sehen einen völlig sinnlosen Klassenkampf alter Prägung – das gilt auch für zuständige Behörden und Gremien wie das Glücksspielkollegium. Den Unternehmen in der Branche fehlt dadurch die nötige Rechts- und Planungssicherheit. Wir brauchen deshalb unbedingt eine klare Ansage der Politik an all diejenigen, die den Kompromiss und dem dahinterstehenden politischen Willen ignorieren. Wir können uns diese permanente Blockadehaltung nicht mehr länger leisten, denn dies spielt nur den illegalen Anbietern aus Asien und der Karibik in die Karten, die sich weder für Jugend-, Verbraucherschutz noch Suchtprävention interessieren und zudem keine Steuern zahlen. Das kann nicht die Intention der Politik sein", so Renatus Zilles, Vorstandsvorsitzender des DVTM.

    Für DVTM-Vorstandsmitglied Dr. Wulf Hambach ist das Vorgehen des VGH Baden-Württemberg und des VG Darmstadts ein klarer "Appell an das Glücksspielkollegium den Prozess zur Findung einer Übergangslösung für zukünftig erlaubte Glücksspiele konstruktiv zu begleiten."

    Das Vorgehen der Behörden und Verwaltungsgerichte dürfte auch auf politischer Ebene Zustimmung finden. So hatte der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) bereits gefordert, dass die beabsichtigte Rechtsänderung auch bei heutigen Ermessensabwägungen berücksichtigt wird. Ansonsten seien die Untersagungsverfügen in einem gerichtlichen Verfahren als unverhältnismäßig zu bewerten. Der F.A.Z. sagte Beuth: "Denkbar wäre deshalb ein Überleitungsverfahren. Die Anbieter müssten dabei die zukünftigen Reglungen soweit wie möglich vorwegnehmen." Dabei müsse der Spieler- und Jugendschutz im Mittelpunkt stehen (F.A.Z., Die Blockade der "Glücksspiel-Taliban", 17.06.2020, Seite 19).

    Der Deutsche Verband für Telekommunikation und Medien e.V. (DVTM) ist die zentrale Schnittstelle und unverzichtbarer Experte der an der Wertschöpfungskette Telekommunikation, Medien, Energie und "Bettertainment" beteiligten Unternehmen. Dazu gehören national und europaweit tätige Diensteanbieter, Netzwerk-, Service- und Internetprovider, Reseller, technische Dienstleister, Medien- und Verlagshäuser sowie Consulting- und Inkassounternehmen. Ziel des Verbandes ist es, im Einklang mit Verbrauchern, Politik und Wirtschaft einen zukunftsorientierten, innovativen und wettbewerbsfähigen Telekommunikations- und Medienmarkt zu schaffen.

    Die circa 40 Mitglieder des Verbandes agieren freiwillig im Rahmen des Kodex Deutschland für Telekommunikation, Medien, Energie und "Bettertainment". Die von einem prominent besetzten Beirat begleitete Kodexkommission formuliert anerkannte Branchenstandards und befähigt dazu, den Markt aktiv mitzugestalten und stärkt damit das Prinzip der Selbstregulierung. Der DVTM ging aus dem bereits 1997 gegründeten Fachverband Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) hervor. Im Februar 2011 erfolgte die Umbenennung in DVTM.

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