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  • Regionale Selbstständige werden zur größten Marke der Welt

    Regionale Selbstständige werden zur größten Marke der Welt

    IT-Projekt will regionale Selbstständige zur größten Macht im Internet machen und damit die Monopolbildung von aktuellen TECH-Giganten aus den USA stoppen.

    BildDie Corona Pandemie hat lokalen Selbstständigen aufgezeigt, wie wichtig Reichweite für Ihre Existenz ist. Wer seine Kunden nicht erreicht, hat keine Chance Umsatz zu generieren. Lösungsansatz der Politik, der Ausbau der Digitalisierung. Kaum berücksichtigt, bei solchen politischen Zielvorstellungen, dass die Macht im Internet seit Jahren bei wenigen großen Internetkonzernen mit Sitz in den USA liegt.

    Die Vorwürfe gegen diese US-TECH-Giganten sind gewaltig, hier werden z.B. die Förderung von Hass, Gewalt und Sucht, Manipulationen von Reichweiten und Nutzern sowie der Missbrauch von Marktmacht im Internet genannt.

    Kleine und mittelständische Unternehmen – kurz KMU – sind im Bereich der Online-Vertriebswege oder Markenwerbung auf eine kleine Anzahl von Online-Plattformen beschränkt. Diese Marktgestaltung ohne echten Wettbewerb, erlaubt es den Online-Plattformen für Werbung und Reichweite jeden Preis zu verlangen. So werden teils bis zu EUR 50,- für einen Klick oder bis zu 45% Provisionen auf Verkaufsplattformen gezahlt.

    Diesen Umstand wird das APOOS Projekt aus der Hansestadt Buxtehude (Niedersachsen) ändern und macht darauf aufmerksam, dass KMU die stärkste Macht im Internet sein werden, vorausgesetzt die Mehrheit der Selbstständigen schließt sich jetzt zusammen. Hierfür startet der Projektgründer Börge-H. Spröde am Donnerstag, den 02. Dezember 2021 ein Crowdfunding, damit Selbstständige und Verbraucher eine Internetplattform bekommen, die ihre Interessen vertritt.

    Der Mittelstand ist für jede heimische Wirtschaft ein wichtiges Standbein. Unabhängigkeit im Internet bleibt damit ein wichtiger Grundpfeiler, für einen freien Handel ohne Monopole. Ansonsten entsteht ein unabsehbares Abhängigkeitsverhältnis zu den aktuellen Online-Plattformen, welches mehr als Arbeitsplätze gefährdet, erklärt der Ideengeber des APOOS Projektes.

    Positiver Nebeneffekt ist ein enormes Einsparpotential im Bereich der Werbeausgaben für das Online-Marketing. Weiterhin werden lokale Selbstständige von der Möglichkeit profitieren, Zusatzgeschäft von Online-Einkäufen lokal abzuwickeln.

    Das sich Verbraucher mehr Fairness im Internet wünschen, zeigt die Petition des Projektes, welche mehr als 30.000 Unterstützer gefunden hat. Der Erfolg dieses Crowdfundings – Infos unter:

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    APOOS
    Herr Börge-H. Spröde
    Am Klöterbusch 14C
    21614 Buxtehude
    Deutschland

    fon ..: 04161-3072 9520
    fax ..: 04161-3072 9529
    web ..: https://apoos.de
    email : pr@apoos.com

    Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage oder das Crwodfunding auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

    Pressekontakt:

    APOOS / Börge-H. Spröde
    Herr Börge-H. Spröde
    Am Klöterbusch 14C
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  • Online-Kalender ohne Registrierung

    Online-Kalender ohne Registrierung

    Kleine Unternehmen und Freiberufler können ein Lied davon singen: Bei jeder Terminanfrage muss man erneut die freien Termine heraussuchen und per Telefon oder E-Mail abstimmen. Die crazyALEX.de GmbH nutzt daher nun das Tool aus der eigenen Softwareschmiede für diese Aufgabe.

    Einfach die belegten oder freien Termine mit wenigen Klicks eintragen, Link kopieren und versenden. Einfacher geht es kaum noch. Dabei stehen hilfreiche und einfache Werkzeuge zur Verfügung: Serientermine, Farben und Kategorien, sowie das einbinden in eigene Internetseiten.

    „Wir nutzen das Tool selbst, daher können wir es in den Grundfunktionen kostenlos anbieten“, so Thorsten Huber, Geschäftsführer der crazyALEX.de GmbH. Lediglich individuelle Funktionen, wie z.B. individuelle Links zum Teilen kann man für einen einmaligen Einrichtungspreis hinzubuchen – muss man aber nicht.

    Der Online-Kalender ist unter https://www.kalender.tv nutzbar, kommt ohne Werbetracking und Cookies aus, verschlüsselt Daten im Rechenzentrum und setzt damit einen hohen Standard an Vertrauen und Sicherheit.

    Schnell Termine koordinieren, teilen und planen kann so einfach sein. Tippen, speichern, teilen und fertig. Mit kalender.tv gibt es nun das wahrscheinlich einfachste Tool für diese zeitraubende Aufgabe.

    .

    Kontakt
    crazyALEX.de GmbH
    Thorsten Huber
    Hauptstr. 71
    79664 Wehr
    07762-56 79 952
    thorsten.huber@crazyALEX.de
    https://www.kalender.tv

    Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.

  • Online-Kalender ohne Registrierung

    Online-Kalender ohne Registrierung

    Mit kalender.tv gibt es nun das wahrscheinlich einfachste Tool für diese zeitraubende Aufgabe.

    BildKleine Unternehmen und Freiberufler können ein Lied davon singen: Bei jeder Terminanfrage muss man erneut die freien Termine heraussuchen und per Telefon oder E-Mail abstimmen. Die crazyALEX.de GmbH nutzt daher nun das Tool aus der eigenen Softwareschmiede für diese Aufgabe.

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    „Wir nutzen das Tool selbst, daher können wir es in den Grundfunktionen kostenlos anbieten“, so Thorsten Huber, Geschäftsführer der crazyALEX.de GmbH. Lediglich individuelle Funktionen, wie z.B. individuelle Links zum Teilen kann man für einen einmaligen Einrichtungspreis hinzubuchen – muss man aber nicht.

    Der Online-Kalender ist unter https://www.kalender.tv nutzbar, kommt ohne Werbetracking und Cookies aus, verschlüsselt Daten im Rechenzentrum und setzt damit einen hohen Standard an Vertrauen und Sicherheit.

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  • Virtuell feiern und online schenken

    Virtuell feiern und online schenken

    Corona verändert die Betriebsausgabe „Weihnachten“

    Freiburg, 10. Dezember 2020 – Weihnachten im Corona-Jahr 2020 ist anders, fällt aber nicht aus. Dieses schwierige Jahr hat allen viel abverlangt, deshalb wollen Arbeitgeber*innen jetzt den Mitarbeiter*innen besonders gern Anerkennung zollen und Freude bereiten. Das geht auch online und ist nicht einmal schwierig zu organisieren: Auch hier gilt: Die Regeln für steuerfreies Schenken und Feiern sind vom Finanzamt weiterhin eng gesteckt. Softwarehersteller und Steuerexperte Lexware zeigt das Wichtigste im Überblick.

    Normalerweise gehört die alljährliche Weihnachtsfeier zu den Highlights für die Belegschaft, aber in diesem Jahr müssen die Feste pandemiebedingt ausfallen. Um trotzdem feierlich zusammen zu kommen, entscheiden sich viele für Online-Meetings und senden ihren Mitarbeiter*innen dafür vorab Päckchen zu. Die Event-Branche hat sich auf die Pandemiesituation eingestellt und bietet eine Vielzahl kreativer Lösungen: Von Geschenken bis zu virtuellen Feiern für Unternehmen jeder Größe und für jedes Budget ist alles dabei. Die Auswahl reicht von einfachen Snack-Boxen mit Maroni, Glühwein und Nikolausmütze bis hin zu festlichen Gourmet-Paketen mit Drei-Gänge-Menüs, die kochfertig und mit einer Flasche gutem Wein oder Sekt geliefert werden. Wenn das Team dann zu einem bestimmten Zeitpunkt per Videokonferenz zusammen kocht, plaudert und genießt, wird es doch noch eine Feier: mit Abstand, aber gemeinsam.

    Auch die virtuelle Weihnachtsfeier ist lohnsteuerfrei

    Auch die virtuelle Form der Weihnachtsfeier liegt als Betriebsveranstaltung im eigenbetrieblichen Interesse von Arbeitgeber*innen und ist deshalb lohnsteuerfrei. Doch bei dieser Lösung müssen die Organisierenden im Unternehmen Vorsicht walten lassen: Sobald die Höchstgrenze von 110 EUR an Zuwendung pro Arbeitnehmer*in überschritten ist, muss der übersteigende Betrag versteuert werden. Die 110 Euro gelten pro teilnehmendem/r Arbeitnehmer*in; sobald ein/e Partner*in dabei ist, ordnet das Finanzamt die Kosten der Begleitung auch dem/r Arbeitnehmer*in zu. Hier sollten Unternehmer also aufpassen, dass dadurch nicht die 110-EUR-Grenze überschritten wird! Deshalb sind nicht nur die Organisierenden der Weihnachtsfeier vor dem Fest gefordert; auch die Buchhaltung gehört für die perfekte Planung mit ins Boot.

    Steuerlich ausschlaggebend für die Weihnachtsfeier ist zunächst, dass Arbeitgeber*innen die Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse erbringen. Dazu gehört, dass nur Arbeitnehmer*innen (und gegebenenfalls ihre Partner*innen) teilnehmen, die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Teilnahme dokumentiert wird. Das Finanzamt fasst hierbei den Begriff „Arbeitnehmer“ weit und lässt zu, dass beispielsweise auch ehemalige Mitarbeiter*innen, Leiharbeitnehmer*innen oder Praktikant*innen an der Betriebsfeier teilnehmen dürfen.
    Während in der Vergangenheit oft viele Mitarbeiter*innen zur Weihnachtsfeier angereist sind, fallen die dieses Jahr Fahrt- und Übernachtungskosten weg. Diese eingesparten Kosten können die Organisierenden in eine kreative Form von Weihnachtsspaß investieren: So werden Online Team Challenges beziehungsweise Battles angeboten, es gilt, virtuelle Rätsel zu lösen, aus Escape Rooms zu entkommen, es gibt Online-Krimi-Dinner und sogar Wein- und Bierproben. Auch Events wie eine gemeinsame Lebkuchen-Werkstatt sind möglich, wenn früh genug gebucht wird. Weihnachtliche Online-Team-Events sind für fast jede erdenkliche Belegschaftsgröße machbar: Virtuelle Quiz werden beispielsweise für ein bis 1.000 Teilnehmer*innen angeboten, Tastings für fünf bis 500 Personen, Krimi-Dinner für sechs bis acht Personen und Lebkuchen-Workshops für zehn bis 150 Teilnehmer*innen.

    Damit sich die Betriebsveranstaltung für die Arbeitgeber*innen in steuerfreien Grenzen hält, müssen die Ausgaben im Rahmen bleiben. Im Prinzip sind alle Aufwendungen anrechenbar, die anlässlich der Feier entstehen, unabhängig davon, ob sich diese einem einzelnen Arbeitnehmenden zurechnen lassen oder nicht. Die gesamten Kosten inklusive eines kleinen Geschenks werden auf alle Teilnehmer*innen umgelegt, um so den Anteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, der 110 Euro nicht übersteigen darf. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag – das bedeutet, dass die anteiligen Ausgaben für die Betriebsfeier für die Angestellten bis zu dieser Summe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Erst Kosten oberhalb dieses Betrags sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Wird der Steuerfreibetrag überschritten oder gibt es innerhalb eines Jahres mehr als zwei Betriebsveranstaltungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der individuell entsprechend der eigenen Steuerklasse zu versteuern ist. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zur begünstigten pauschalen Besteuerung, um die Mitarbeiter*innen zu entlasten. Die Aufwendungen durch die Feier bucht das Unternehmen als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“.

    Geschäftskontakte beschenken, nicht das Finanzamt

    Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – ganz besonders gilt das auch an Weihnachten. Hier gibt es allerdings einiges zu beachten – sonst freut sich am Ende nur das Finanzamt. Ob und welche Steuerzahlungen für Präsente anfallen, hängt vom Wert der Sache und von den Beschenkten ab. Denn für Mitarbeiter*innen gelten andere Regeln als für Geschäftspartner*innen. Ausnahme sind nur Streuartikel wie Kugelschreiber oder USB-Sticks, deren Anschaffungspreis zehn Euro nicht übersteigt. Sie gelten weder als geldwerter Vorteil noch als Zuwendung, und so fällt keine Versteuerung an.

    Damit kleine Freuden nicht zu großem Ärger führen: Freigrenzen beachten!

    Die Kosten für Geschenke an ihre Mitarbeiter*innen können Arbeitgeber*innen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen – egal, in welcher Höhe. Trotzdem lautet die Richtlinie auch hier: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Zu Weihnachten können Arbeitgeber*innen die Regelung nutzen, auch ohne persönlichen Anlass (wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) Sachzuwendungen im Wert von maximal 44 Euro im Monat zu verteilen. Weihnachtsgeschenke bleiben (nur) bis zu dieser Summe steuer- und sozialabgabenfrei. Aber Vorsicht: Hier handelt es sich um eine Freigrenze! Das bedeutet: Bekommt ein/e Arbeitnehmer*in auch nur einen Cent mehr im Monat, wird der ganze Betrag steuer- und abgabenpflichtig. Das heißt, Mitarbeiter*innen müssen ihre Geschenke dann zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Damit das nicht nachträglich zu Ärger und Frust führt, können Arbeitgeber*innen dafür die Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent übernehmen. Bei all dem gilt für jedes Unternehmen eine Aufzeichnungs- und Überwachungspflicht: Es muss im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass die Freigrenze in einem Monat nicht überschritten wurde.

    Die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Mitarbeiterpräsente ist auch für Gutscheine mit Geldbetrag möglich, die sich zunehmender Beliebtheit erfreuen. Gutscheine fallen allerdings nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für alle Arbeitnehmer*innen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Jahr im Kampf gegen das Virus besonders engagiert haben, ermöglicht der Staat zusätzlich einen steuerfreien Sonderbonus von bis zu 1.500 Euro als Auszahlung oder in Form von Sachleistungen. Mit der Sonderzahlung wird „die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise“ durch ihre Arbeitgeber*innen anerkannt. Auch für diesen Sonderbonus sind elektronische Gutscheine einsetzbar.

    Geschenke an Geschäftspartner – bewusst auswählen

    Geschenke an Geschäftspartner sollen gleichermaßen die gute Beziehung in der Vergangenheit honorieren und sie für die Zukunft sichern. Deshalb wird gerne etwas Wertiges verschenkt – beispielsweise eine Flasche erlesenen Weins. Allerdings: Nur bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person lassen sich Präsente an Geschäftskontakte als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug zu bekommen, müssen Geschenk und Empfänger*in genau in der Buchführung erfasst sein. Das Überschreiten der Freigrenze von 35 Euro führt auch in diesem Fall zum kompletten Wegfall des gesamten Betrages. Damit die so Beschenkten sich nicht nachträglich über zusätzlichen Kosten ärgern müssen, ist es auch hier möglich, dass der/die Schenkende diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer von 30 Prozent übernimmt. Lexware rät, die Beschenkten auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinzuweisen, damit diese das Geschenk nicht nochmals versteuern – denn grundsätzlich gilt, dass ein/e Empfänger*in eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern muss.

    Wer sich an diese Tipps hält, kann Feiern und Schenken rund um Weihnachten steuer-sorglos gestalten und auch in diesem schwierigen Jahr zu einem schönen Fest beitragen.

    Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden sich auf den Lexware-Seiten im Internet:
    Betriebsfeier: So bleiben Weihnachtsfeier und Sommerfest steuerfrei
    Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten
    Geschenke an Mitarbeiter: So geht das Finanzamt leer aus

    Bilddownload: https://pixabay.com/de/photos/füße-socken-wohnzimmer-person-932346/

    Bildquelle: Bild von tookapic auf Pixabay

    Mit den Produkten von Lexware, einer Marke der Haufe Group, bringen Anwender ihre geschäftlichen und privaten Finanzen in Ordnung. Von der Buchhaltung über Warenwirtschaft bis zu den Steuern. Die Lösungen sind übersichtlich und einfach und können nahezu ohne Vorkenntnisse eingesetzt werden. Lexware bietet eine Rundum-Absicherung mit innovativer Software, umfassende Online-Services und Branchen-Wissen. Über eine Million Nutzer arbeiten mit Deutschlands führenden Business-Komplett-Lösungen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Weitere Informationen unter: www.lexware.de

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  • DMS neu gedacht: CTO lanciert die CLARC ENTERPRISE Community Edition

    DMS neu gedacht: CTO lanciert die CLARC ENTERPRISE Community Edition

    Einstiegsversion ist ab sofort kostenlos erhältlich

    Mit der Einstiegsversion ihrer Dokumentenmanagement-Suite CLARC eröffnet die CTO Balzuweit GmbH Usern mit geringerem Dokumentenvolumen den Einstieg in die professionelle Digitalisierung. Die CLARC ENTERPRISE Community Edition ist kostenlos erhältlich und verfügt über ein breites Spektrum an Funktionen im Bereich der Erfassung, Verarbeitung und Archivierung von Dokumenten und Informationen.

    Egal ob die Archivierung von E-Mails und Druckoutput oder die Volltextsuche im digitalen Archiv: CLARC ENTERPRISE, entwickelt von der CTO Balzuweit GmbH aus Stuttgart, soll künftig auch Privatpersonen sowie Selbstständigen und kleineren Unternehmen den Einstieg in ein modernes Dokumentenmanagement erleichtern.

    CLARC ENTERPRISE ist die Enterprise Content Management (ECM) Suite der CTO Balzuweit GmbH. Der Name CLARC steht für „clever archive“ und betitelt seit 1999 die hauseigene Produktlinie der CTO. Während die vollumfängliche CLARC ECM SUITE vor allem bei mittelständischen und größeren Unternehmen großen Anklang findet, hat sich CTO dafür entschieden, mit ihrer kostenlosen Einstiegsversion einen breiteren Anwenderkreis zu erschließen.

    Angesprochen werden Anwender mit fortgeschrittenen IT-Strukturen, die einen erhöhten Bedarf in Sachen Digitalisierung und professionellem Dokumentenmanagement haben und von den Vorteilen der umfangreichen Plattform profitieren möchten. Bis zu fünf User können bis zu 6.000 Dokumente im Jahr mit der neuen Lösung verarbeiten und verwalten.

    Die Anwendungsmöglichkeiten gestalten sich vielfältig: Neben einer effizienten Erfassung von Papier- und Office-Dokumenten, lassen sich auch problemlos Druckausgaben, ganze Dateisysteme und E-Mail-Postfächer automatisch verarbeiten und archivieren. So lässt sich beispielsweise mit CLARC ENTERPRISE Community Edition ein eigenes Archiv erzeugen, in dem der komplette Posteingang geordnet, automatisiert und gesetzeskonform verwaltet werden kann – mit allen Vorteilen bezüglich der Platzersparnis bei der Lagerung und der schnelleren Auffindbarkeit über den intergierten Web-Client CLARC SEARCH CENTER.

    Sogar komplexe Datenanalysen- und Extraktionen lassen sich mit CLARC XTRACT sehr einfach umsetzen. Für individuelle Input-Szenarien können über CLARC AUTOMATION entsprechende Prozesse abgebildet werden.

    Die Konvertierungs- und Übergabemöglichkeiten an externe Systeme ist bereits im Standard vielfältig und kann individuell über offene Schnittstellen und Scripting beliebig erweitert werden.

    CLARC ENTERPRISE in der Community Edition ist ab sofort kostenlos erhältlich.

    Seit 1990 ist die CTO Balzuweit GmbH kompetenter Partner für leistungsstarke ECM-Lösungen aus einer Hand. Das umfassende Portfolio des Stuttgarter Softwareherstellers bietet neben Dienstleistungen vor allem Software „made in Germany“ zur Digitalisierung und Verarbeitung jeglicher Dokumente – einschließlich Integration und Weiterleitung an zahlreiche Systeme. CTO setzt dabei unabhängige und modulare Standardsoftware ein, die sich maximal in führende IT-Systeme, wie SAP oder Microsoft, integriert. Bei Bedarf wird jede Lösung ganz individuell an Kundenanforderungen angepasst. Das Ergebis ist höchste Planungs- und Investitionssicherheit sowie Transparenz, Kosten- und Zeitersparnis, die für das eigentliche Kerngeschäft genutzt werden können.

    CLARC ENTERPRISE ist die Enterprise Input Management (EIM) Suite für ECM- und DMS-Systeme der CTO Balzuweit GmbH. Der Name CLARC steht für „clever archive“ und betitelt seit dem Jahr 1999 die hauseigene Produktlinie der CTO. Die modernen CLARC ENTERPRISE Technologien orientieren sich an den Anforderungen internationaler Unternehmen und vereinen alle wichtigen Document Management Services und Funktionen zentral an einem Punkt. CLARC ENTERPRISE zeichnet sich durch seine Hochverfügbarkeit, gute Skalierbarkeit und eine effiziente Lastverteilung aus.
    www.cto.de

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